Satzung des Turnvereins 1896 Heilsbronn e. V

Satzung
Satzung des Turnverein 1896 Heilsbronn e.V.
§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen „Turnverein 1896 Heilsbronn eingetragener Verein".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Heilsbronn.
2. Der Verein ist Mitglied des „Deutschen Turnerbundes" und des „Bayerischen Landessportverbandes" sowie dessen Fachverbänden, deren Sportarten jeweils im Verein wettkampfmäßig betrieben werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK DES VEREINS
1. Die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen sowie die Förderung der Jugendpflege als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen, Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein betreibt alle Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden.

§4 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglieder können sein:

a) Kinder
b) Jugendliche
c) aktive oder passive Erwachsene

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
2. Die Mitgliedschaft erwirbt, wer eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein richtet (bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich).
3. Die Aufnahme kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen abgelehnt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 2 Wochen an den Turnrat zulässig, der dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftlich erklärten Austritt jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen
b) durch Streichung aus der Mitgliederliste
c) durch Ausschluss
d) durch Tod

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand veranlassen, wenn ein Mitglied der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Turnrates in allen Fällen, bei denen das Verhalten eines Mitgliedes dem Ansehen und den Interessen des Vereins zuwiderläuft. Der Ausschluss aus dem Verein wird dem Betreffenden unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungenzu bedienen.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3. Mitglieder ab 18 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Jedoch 1., 2.und 3. Vorsitzender kann nur werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.
5. Jedes Mitglied hat die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.

§6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Turnrat
3. der Vorstand

§7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organdes Vereins.
Zu ihren Aufgaben gehören:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Turnrates und des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes, der Fachwarte, der Beisitzer und der beiden Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
g) Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich bis spätestens 30. April abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1.c) unter Angaben des Grundes es schriftlich beantragt.
3. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich durch Veröffentlichungin der Fränkischen Landeszeitung, der Vereinszeitung oderder Vereins-Homepage bekannt. Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge kann von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendenoder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheitder stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§8 DER TURNRAT
1. Der Turnrat besteht aus:

a) dem Vorstand
b) den Fachwarten
c) den Abteilungsleitern
d) mindestens 6 Beisitzern.

2. Der Turnrat ist zuständig für:

a) den Jahreshaushalt
b) Beratung und Beschlussfassung über laufende Vereinsangelegenheiten
c) Beratung und Beschlussfassung von Vereinsordnungen
d) Aufnahme von Abteilungen in den Verein
e) Auflösung von Abteilungen, wenn sie gegen § 12 Ziff.4 verstoßen
f) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und andere Ehrungen

3. Der Turnrat ist vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einzuberufen, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Die Einladung ergeht 1 Woche vorher.

§9 DER VORSTAND
1. Den Vorstand bilden:

der 1.Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der 3. Vorsitzende
der Schatzmeister
der Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. und den 3. Vorsitzenden vertreten. Alle drei sind je allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruftden Vorstand nach Bedarf ein und leitet seine Sitzung. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte soweit dafür nach der Satzung
nicht die Mitgliederversammlung oder der Turnrat zuständig ist. Der Vorstand erstellt Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe, die vom Turnrat zu beschließen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
5. Die Revision der Kasse muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch die gewählten Rechnungsprüfer vorgenommen werden.
6. Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§10 AMTSZEIT
1. Die Wahl des Vorstandes und des Turnrates erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Vorstand und Turnrat bleiben jedoch bis zu einer satzungsgemäßen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
2. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstands- oder Turnratsmitglied aus, kann der Turnrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

§ 11 TURNBETRIEB UND FACHBEREICHE
Die Leitung des gesamten Turn-, Sport-, Übungs- und Wettkampfbetriebes wird, soweit er nicht in die Zuständigkeit der Abteilungen fällt, in den Ordnungen des Vereins geregelt. Die Fachbereiche werden durch Fachwarte geleitet, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

§12 SPORTABTEILUNGEN
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten, soweit sie nicht in den umfassenden Bereich des Turnens einbezogen sind, können eigene Abteilungen gegründet werden (s. § 8 Ziff. 2 d).
2. Jede Abteilung besteht mindestens aus einem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter sowie einem verantwortlichen Übungsleiter. Ihre Amtszeit entspricht der des Vereinsvorstandes (§ 10) und darf nicht abweichend davon festgesetzt werden.
3. Die Abteilungen regeln ihre internen Angelegenheiten selbstständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder den bestehenden Ordnungen Beschränkungen unterworfen sind. Sie können eine eigene Abteilungsordnung erlassen, Versammlungen abhalten, ihre Abteilungsleitung wählen. Soweit sie Beiträge erheben und ein Sondervermögen bilden, ist ein Kassenwart zu wählen. Bei Auflösung der Abteilung fällt das Sondervermögen dem Verein zu. Eine Verteilung an die Abteilungsmitglieder oder eine andere Verwendung ist unzulässig.
4. Die Abteilungen dürfen keine Beschlüsse fassen oder Rechtshandlungen vornehmen, die den Zwecken und Grundsätzen des Vereins widersprechen, den Verein binden, das Vereinsvermögen belasten oder die Interessen des gesamten Vereins schädigen.
5. Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer zugleich Vereinsmitglied ist.
6. Der Vorstand hat das Recht, von den Abteilungen Auskünfte und Einsicht in ihre Bücher und Unterlagen zu verlangen und die Rechnungsprüfer mit der Ausübung dieser Rechte zu beauftragen.
7. Die Abteilungen haben ihre Ausgaben aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Auf Antrag können ihnen Zuschüsse gewährt bzw. auf Beschluss des Turnrats Abgaben an den Verein auferlegt werden.
8. Eine Abteilung kann sich selbst auflösen, wenn in einer eigens hierfür einberufenen Abteilungsversammlung 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Abteilungsmitglieder dies verlangen.

§13 JUGENDORDNUNG DES BLSV
Der Verein erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§14 AUFLÖSUNG
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigene hierzu einberufene Mitgliederversammlung.
2. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilsbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zuverwenden hat.

§15 ABSCHLUSSBESTIMMUNG
Über alle in dieser Satzung nicht enthaltenen Angelegenheiten entscheidet der Turnrat bzw. die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied unterwirft sich stillschweigend mit der Aufnahme in den Verein dieser Satzung in allen Punkten.

Für die Richtigkeit
April 2008
1. Vorsitzender
(Rolf Fries)

Ordnungen

Zur Konkretisierung der Satzung hat der Turnrat folgende Ordnungen erlassen:

  • Geschäftsordung
  • Finanzordnung
  • Beitragsordnung
  • Datenschutzordnung
  • Ehrungsordnung
  • Jugendordnung

Die Ordnungen können vom Turnrat geändert werden und unterliegen einem häufigen Wandel. Sie werden deswegen nicht auf der Homepage veröffentlicht. Vereinsmitglieder erhalten bei Interesse gerne Einsicht in die jeweils aktuellen Versionen.
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